Ab dem 01.03.2023 gilt die Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung. Wir informieren Sie hiermit über die wichtigste Änderung.
§ 2:
Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes
(1) Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden dürfen, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
Hausvorstellungen finden aufgrund der aktuellen Corona-Situation zurzeit nicht statt.
Interessierte Künstler, die gerne in unserer Einrichtung ausstellen (Foto, Aquarelle, usw.) möchten, sind herzlich eingeladen. Nehmen Sie ganz unverbindlich Kontakt zu uns auf - wir freuen uns auf Sie und Ihre Werke.
Ab dem 01.03.2023 gilt die Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung. Wir informieren Sie hiermit über die wichtigste Änderung.
§ 2:
Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes
(1) Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden dürfen, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
Hausvorstellungen finden aufgrund der aktuellen Corona-Situation zurzeit nicht statt.
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Altenwohn- und Pflegeheim
St. Elisabeth von Thüringen
Berliner Straße 8 | 44866 Bochum